Bei diesen gesundheitlichen Unfallfolgen handelt es sich nicht um binnen Kürze vorübergehende Störungen des Wohlbefindens, sondern um einen eigentlich krankhaften Zustand. Die beim Zivilkläger hervorgerufenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen sind als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Namentlich die psychischen Beschwerden waren von erheblicher Dauer und Qualität und haben den Zivilkläger stark beeinträchtigt. Die Grenze zur schweren Körperverletzung wird allerdings nicht erreicht. Vielmehr handelt es sich noch um Gesundheitsschäden i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (einfache Körperverletzung).