Zu diesen Thematiken wird auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 368; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei noch einmal festzuhalten ist, dass der Zivilkläger weder mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr noch abgelenkt war. Weitere Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären.