24 nicht auf ein mögliches Fehlverhalten des Zivilklägers berufen. Der von der Verteidigung geltend gemachte Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) greift rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. Urteil des BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3). Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Verschuldenskompensation. Zu diesen Thematiken wird auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag.