Auch das Bundesgericht behandelte im zitierten Urteil (BGer 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024) nicht die Frage, ob eine grobe oder einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt. Deshalb kann auch aus diesem Urteil nicht zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Da der Beschuldigte mit seinem Verhalten im Ergebnis die ihm als Vortrittsbelasteten obliegenden Vorsichtspflichten missachtete, kann er sich zudem von vornherein