Der Beschuldigte handelte unbewusst grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand ist folglich ebenfalls erfüllt. Die von der Verteidigung erwähnten Urteile der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern vermögen daran nicht zu ändern, war die urteilende Kammer in den besagten Fällen doch jeweils an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb es ihr gar nicht erst offenstand, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu prüfen. Auch das Bundesgericht behandelte im zitierten Urteil (BGer 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024) nicht die Frage, ob eine grobe oder einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt.