Trotzdem übersah der Beschuldigte das Fahrzeug des Zivilklägers. Dies zeigt, dass der Beschuldigte nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt walten liess. Die damit einhergehende erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer wurde durch den Beschuldigten zwar nicht vorsätzlich verursacht, er zog diese aber auf pflichtwidrige Art und Weise nicht in Betracht und legte damit ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag, dass als Rücksichtslosigkeit i.S. der zitierten Rechtsprechung zu werten ist. Der Beschuldigte handelte unbewusst grobfahrlässig.