Zu beachten ist weiter, dass gemäss Beweisergebnis wenig Verkehr herrschte und die Sicht sowie die Strassenverhältnisse gut waren. Der Beschuldigte hielt vor dem Wiedereinbiegen auf dem Feldweg an und es gab keinerlei begründete Ablenkung, die es ihm verunmöglicht hätte, die über rund 200 Meter gerade verlaufende und gut einsehbare Lyssstrasse im Blickfeld zu haben. Mithin hätte unter diesen Umständen bereits die geringste Aufmerksamkeit ausgereicht, um das Fahrzeug des Zivilklägers zu erblicken und nicht herauszufahren. Trotzdem übersah der Beschuldigte das Fahrzeug des Zivilklägers.