SVG ist erfüllt. Einer genaueren Überprüfung bedarf hingegen der subjektive Tatbestand. Der Beschuldigte räumte ein, die Vortrittsregeln und deren Wichtigkeit zu kennen. Ihm hätte unter diesen Umständen bewusst sein müssen, dass ein Wiedereinbiegen von einem Feldweg auf eine Hauptstrasse mit einem Tempolimit von 80 km/h eine erhebliche abstrakte Gefahr in sich trägt. Dies insbesondere auch, da ein solches Manöver voraussetzt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug innert kurzer Zeit auf 80 km/h beschleunigen musste, damit die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden.