Indem der vortrittsbelastete Beschuldigte im Rahmen seines Wendemanövers dem Zivilkläger vom Feldweg aus in relativ geringem Abstand «den Weg abschnitt», behinderte er letzteren nicht nur massiv an der freien Weiterfahrt, sondern es kam zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Damit liegt eine objektiv schwere Missachtung der Verkehrsregeln vor, welcher eine erhebliche Unaufmerksamkeit des Beschuldigten voranging. Offenkundig wurde damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, indem der Zivilkläger und die Beifahrerin des Beschuldigten verletzt wurden. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.