Auch im Urteil des BGer 6B_282/2024 sei das der Fall gewesen. Die Vorinstanz habe ihr Urteil nicht sauber begründet. Ausserdem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Die Rücksichtslosigkeit sei restriktiv zu handhaben. Nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung wiege auch subjektiv schwer (unter Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Es habe auch daher ein Freispruch zu erfolgen (pag. 495).