2014, N. 87 zu Art. 90). 15.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages im Wesentlichen aus, falls der Sachverhalt beweismässig erstellt sein sollte, sei zu berücksichtigen, dass die Umstände des Einzelfalls eine wesentliche Rolle spielen würden. Sie verweise auf die Urteile des Obergerichts in den Verfahren SK 23 270 (E. 10.1 ff.) sowie SK 19 82 (E. 12), wo jeweils eine einfache und keine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen worden sei. Auch im Urteil des BGer 6B_282/2024 sei das der Fall gewesen.