22 Vortritt. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRV). Dies gilt insbesondere bei Ausfahrten aus Feldwegen auf Haupt- und Nebenstrassen (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRV).