13, Z. 50 ff.; pag. 485, Z. 21), ist jedenfalls als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass dieses Fahrzeug im Anschluss zum Unfall nicht anhielt, spricht im Übrigen – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Zivilklägers. Aus dem äusseren Ablauf muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte sodann in die Lyssstrasse einbog, nachdem das schwarze Fahrzeug vorbeigefahren war. Dabei übersah er das Fahrzeug des Zivilklägers, worauf es zur Kollision mit den erwähnten Unfallfolgen für den Zivilkläger kam. Dabei wusste der Beschuldigte um die örtlichen Begebenheiten, namentlich