Mit Blick auf die Aussagen des Zivilklägers geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte beim Wendemanöver zunächst hielt, bevor er mit seinem Fahrzeug wieder auf die Lyssstrasse einbog. Unter Berücksichtigung der über mindestens 200 Meter gerade verlaufenden Strasse sowie der guten Licht- und Sichtverhältnisse muss der Beschuldigte das dem Zivilkläger gemäss dessen glaubhaften Aussagen vorausfahrende schwarze Fahrzeug gesehen haben, was gerade der Grund für das Anhalten des Beschuldigten gewesen sein muss. Seine gegenteilige Aussage, wonach er auch das schwarze Fahrzeug nicht gesehen haben will (pag. 13, Z. 50 ff.; pag.