490, Z. 1 ff.). Hätte der Beschuldigte tatsächlich – wie er dies wiederholt unterstrich – sämtliche Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass kein Fahrzeug auf der Lyssstrasse fuhr, so wären solche Aussagen nach Auffassung der Kammer nicht zu erwarten. Vielmehr sind diese Aussagen des Beschuldigten als implizites Schuldeingeständnis zu werten. Zudem werden die Beweggründe des Beschuldigten ebenfalls ersichtlich. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann folglich nicht abgestellt werden. Mit Blick auf die Aussagen des Zivilklägers geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte beim Wendemanöver zunächst hielt, bevor er mit seinem Fahrzeug wieder auf die Lyssstrasse einbog.