20 abgeleitet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um Gegenangriffe, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – im Unterschied zum Zivilkläger – keinerlei Unsicherheiten hinsichtlich des Ablaufs des Manövers einräumte. So gab er beispielsweise an, sich daran erinnern zu können, geblinkt zu haben (vgl. pag. 320, Z. 42), was angesichts des Routinecharakters dieses Vorgangs fraglich erscheint. Vor der Vorinstanz sagte er sodann erstmals aus, den Fahrweg mehrmals kontrolliert zu haben (pag. 320, Z. 45; pag. 321, Z. 38).