Dies umso mehr, als der Beschuldigte allen Grund hatte, jegliches eigenes Verschulden zu bestreiten. Bei seiner in diesem Zusammenhang zu sehenden Behauptung, der Zivilkläger müsse entweder mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs und/oder abgelenkt gewesen sein, handelt es sich sodann – selbst nach den Ausführungen des Beschuldigten – um eine reine Vermutung, für welche keinerlei objektive Anzeichen bestehen (vgl. auch Ausführungen hiervor). Namentlich kann auch aus dem Umstand, dass das Mobiltelefon des Zivilklägers sich nach der Kollision im fahrerseitigen Fussraum wiederfand (pag. 317, Z. 20 f.), nichts Derartiges