Sodann handelt es sich um einen vergleichsweisen einfachen Sachverhalt. Deshalb kann der konstanten Schilderung des Beschuldigten, er habe das Fahrzeug des Zivilklägers trotz aller Vorsicht nicht gesehen, kein besonderer Beweiswert zugesprochen werden. Dies umso mehr, als der Beschuldigte allen Grund hatte, jegliches eigenes Verschulden zu bestreiten.