Es erscheint bereits deshalb schlichtweg ausgeschlossen, dass das Fahrzeug des Zivilklägers für den Beschuldigten bei dem von ihm behaupteten sorgfältigen Vorgehen schlechterdings nicht festzustellen war. Sodann bleibt der Beschuldigte eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage schuldig, weshalb der Zivilkläger ihn «locker» hätte sehen sollen, er (der Beschuldigte) den Zivilkläger aber umgekehrt, trotz aller angeblicher Vorsicht, nicht (vgl. pag. 484, Z. 7 f.). Sodann handelt es sich um einen vergleichsweisen einfachen Sachverhalt.