Die auf diesem Abschnitt der Lyssstrasse erlaubten 80 km/h entsprechen 22,22 m/s. Ein mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit verkehrendes Fahrzeug würde folglich rund neun Sekunden benötigen, um die besagte Strecke zurückzulegen. Selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von beispielsweise 160 km/h bzw. 44,44 m/s – wofür vorliegend keinerlei Anzeichen bestehen (vgl. Ausführungen hiervor) – wären es immer noch fast viereinhalb Sekunden. Es erscheint bereits deshalb schlichtweg ausgeschlossen, dass das Fahrzeug des Zivilklägers für den Beschuldigten bei dem von ihm behaupteten sorgfältigen Vorgehen schlechterdings nicht festzustellen war.