Dies lässt sich jedoch mit den erstellten örtlichen Strecken- und Sichtverhältnissen nicht vereinbaren. Hätte der Beschuldigte sich mit der gebotenen Aufmerksamkeit und gar mehrmals versichert, dass die Strasse frei ist, so hätte er das Fahrzeug des Zivilklägers sehen müssen: Wie bereits festgehalten wurde, herrschten gute Sicht- und Lichtverhältnisse. Die Strecke war mithin vom Ort der Einleitung des Wendemanövers auf eine Distanz von mindestens 200 Meter gut überblickbar. Die auf diesem Abschnitt der Lyssstrasse erlaubten 80 km/h entsprechen 22,22 m/s.