Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar in weiten Teilen ebenfalls konstant. Sie wirken allerdings in den Kernpunkten nicht glaubhaft und ergebnisorientiert, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. So führte der Beschuldigte konstant aus, er habe das Fahrzeug des Zivilklägers nicht gesehen, ansonsten wäre er nicht rausgefahren. Seine Aussagen implizieren, dass er den Zivilkläger nicht hat sehen können, führte der Beschuldigte doch wiederholt aus, der Zivilkläger sei vermutlich viel zu schnell gefahren (pag. 484, Z. 17 f. und Z. 27 ff.). Dies lässt sich jedoch mit den erstellten örtlichen Strecken- und Sichtverhältnissen nicht vereinbaren.