Daran ändert die Endlage des VW Golf nichts, zumal es durchaus möglich erscheint, dass dieser infolge der Kollision auch bei einer vergleichsweise bescheidenen Aufprallgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Zivilklägers über den Fahrbahnrand hinaus gestossen wurde. Schliesslich stützt auch die Schätzung des Mitarbeiters des unfalltechnischen Dienstes (pag. 79) die Aussagen des Zivilklägers Es gibt demnach keine Hinweise dafür, dass der Zivilkläger mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar in weiten Teilen ebenfalls konstant.