19 vor der Kollision eine Vollbremsung einleitete. In Kombination mit den vergleichsweise bescheidenen Kollisionsschäden an den Fahrzeugen lässt dies darauf schliessen, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Zivilklägers vor der Bremsung nicht übersetzt gewesen sein kann, sondern vielmehr den Aussagen des Zivilklägers entsprach. Daran ändert die Endlage des VW Golf nichts, zumal es durchaus möglich erscheint, dass dieser infolge der Kollision auch bei einer vergleichsweise bescheidenen Aufprallgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Zivilklägers über den Fahrbahnrand hinaus gestossen wurde.