Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zivilklägers spricht weiter, dass dieser Unsicherheiten eingestand. So führte er anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt, wonach er ausgesagt habe, das Fahrzeug des Beschuldigten habe stillgestanden aus, er könne nicht sagen, ob es gerade am Manövrieren gewesen sei oder stillgestanden habe. Für ihn habe es aus der Ferne so ausgesehen, als ob das Auto gestanden habe. Er sei aber auf seine Fahrbahn und das Fahrzeug vor sich konzentriert gewesen (pag. 476, Z. 5 ff. und Z. 15 ff.).