schuldigte sein Vortrittsrecht missachten würde. Dass der Zivilkläger die Distanz, aus welcher er das Fahrzeug des Beschuldigten zum ersten Mal wahrgenommen haben soll, auf der Unfallstelle mit 100 Metern (pag. 10), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen mit 40 bis 50 Metern angab (pag. 313, Z. 23), lässt sich ohne Weiteres mit der Schwierigkeit in der Schätzung von Distanzen und dem Zeitablauf erklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, es seien rund 50 bis 100 Meter Distanz gewesen (pag. 476, Z. 4 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zivilklägers spricht weiter, dass dieser Unsicherheiten eingestand.