476, Z. 43 f.). Dass er sich nicht an die Details des vor ihm fahrenden Fahrzeuges erinnern konnte, schadet nicht, hatte der Zivilkläger doch keinerlei Grund, sich derartige Details einzuprägen. Ebenfalls glaubhaft ist, dass der Zivilkläger das Fahrzeug des Beschuldigten auf dem Feldweg erblickt hat, sich in der Folge aber erneut auf das vor sich fahrende Fahrzeug konzentrierte (pag.10; pag. 476, Z. 3 ff. und Z. 15 f.). Dies macht insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug des Beschuldigten vortrittsbelastet war, Sinn. Das Auto des Beschuldigten stellte für den Zivilkläger zum Zeitpunkt, als er es erblickte, keine Gefahr dar. Dieser hatte keinen Grund zur Annahme, dass der Be-