Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er auf Vorhalt des Vorwurfs des Beschuldigten, er sei mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren, bei dieser Aussage. Er führte glaubhaft aus, er könne dies mit Sicherheit behaupten, da er wisse, dass die Geschwindigkeitslimite in der Schweiz sehr ernst genommen werde und sein Führerschein für ihn unabdingbar sei (pag. 476, Z. 34 ff.). Auf Vorhalt des Vorsitzenden, wonach die Geschwindigkeitslimite an besagter Stelle 80 km/h betragen habe, führte er aus, es sei ein Auto vor ihm gefahren. Daher habe er feststellen können, wie schnell er gefahren sei (pag. 476, Z. 43 f.).