18 In Bezug auf den konkreten Unfallhergang kann vorab festgehalten werden, dass die Kammer die Aussagen des Zivilklägers als glaubhaft erachtet. Dies aus den folgenden Gründen: Der Zivilkläger schilderte den Ablauf des Kerngeschehens von Beginn an konstant und ohne grössere oder unerklärbare Diskrepanzen. Bereits in der polizeilichen Einvernahme vom Unfalltag gab er zu Protokoll, er sei mit ca. 70 km/h gefahren (pag. 10). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er auf Vorhalt des Vorwurfs des Beschuldigten, er sei mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren, bei dieser Aussage.