Sodann ist aufgrund des Anzeigerapports (pag. 1 ff.), der Fotodokumentation (pag. 24 ff.), der oberinstanzlich zu den Akten erkannten Google Street View- und Geoportal-Ausdrucke (pag. 497 ff.) sowie den übereinstimmenden Aussagen des Zivilklägers (pag. 316, Z. 40) und des Beschuldigten (pag. 483, Z. 21 f.) bezüglich der örtlichen Verhältnisse erstellt, dass es sich beim fraglichen Abschnitt der Lyssstrasse um eine in Richtung Aarberg leicht ansteigende, vom Unfallort über eine Distanz von mindestens 200 Metern gerade verlaufende Ausserortsstrecke handelt, welche vom Ort des Wendemanövers aus gut einsehbar war.