Auf dessen Aussagen könne folglich nicht abgestellt werden. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Zivilkläger entweder mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren oder abgelenkt gewesen sei, was zur Kollision geführt habe. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.