Dieser Pflicht sei der Zivilkläger nicht nachgekommen. Die Aussage des Zivilklägers, wonach er 70 km/h gefahren sei, sei zudem auf keine objektiven Beweismittel gestützt. Es sei kein Gutachten erstellt worden und die Verteidigung habe zur Meinungsäusserung des Mitarbeiters des Unfalldienstes der Kantonspolizei gemäss pag. 79 weder Ergänzungsfragen einreichen noch Stellung nehmen können. Es sei ein reiner Erfahrungswert des Polizisten. Dass der Zivilkläger im Auto das Radio nicht laufen lasse – wie er dies heute ausgesagt habe – sei schlicht nicht glaubhaft. Auf dessen Aussagen könne folglich nicht abgestellt werden.