16 Demgegenüber seien die Aussagen des Zivilklägers nicht glaubhaft. Dieser habe geschildert, vor ihm sei ein Fahrzeug gefahren. Es stelle sich die Frage, wieso dieses bei einer Kollision einfach weitergefahren sei. Dies sei nicht glaubhaft. Bei einem Unfall hätte das vorausfahrende Fahrzeug sicherlich angehalten und geholfen. Zudem habe der Zivilkläger ausgeführt, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten gesehen. Sollte dies zutreffen, hätte ihn eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit getroffen. Dieser Pflicht sei der Zivilkläger nicht nachgekommen.