Diesbezüglich habe er ausgeführt, dass er die Strecke gekannt habe und nicht in Eile gewesen sei. Sodann habe der Beschuldigte stets gesagt, dass der Zivilkläger mit erhöhter Geschwindigkeit und/oder durch sein Natel abgelenkt gewesen sei. Seine Aussagen würden auch Details beinhalten, die für deren Glaubhaftigkeit sprächen. So etwa, dass es auf der Strasse keine Sicherheitslinie gegeben habe, weshalb ein Wendemanöver überhaupt erst möglich gewesen sei. Schliesslich sei auch glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht das Risiko einer Kollision eingegangen wäre. Dies habe er stets betont.