12. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag im Wesentlichen aus (pag. 495), es handle sich um eine «Aussage gegen Aussage»- Situation, weshalb primär die Aussagen des Beschuldigten und des Zivilklägers zu würdigen seien. Der Beschuldigte habe durch das ganze Verfahren hinweg konstant ausgesagt, er habe zu keinem Zeitpunkt ein anderes Fahrzeug gesehen. Dasselbe gelte auch für den Grund des Wendemanövers. Diesbezüglich habe er ausgeführt, dass er die Strecke gekannt habe und nicht in Eile gewesen sei.