313, Z. 4 ff.). Er habe das Fahrzeug des Beschuldigten schon von Weitem auf dem Feldweg stehen sehen. Auf Nachfrage führte der Zivilkläger diesbezüglich aus, es seien 40-50 Meter Distanz gewesen (pag. 313, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte sei so positioniert gewesen, dass er über die Strasse habe fahren wollen, d.h. in Richtung Lyssstrasse (pag. 331, Z. 39 ff.). Er habe nur gesehen, dass der Beschuldigte angehalten habe, nicht aber das Wendemanöver (pag. 313, Z. 25 ff.). Der Beschuldigte habe nicht geblinkt (pag. 313, Z. 47 f.). 15 Minuten nach der Kolli-