Das Fahrzeug vor ihm – ein schwarzer Personenwagen, welcher ca. 15- 20 Meter vor ihm verkehrt habe (pag. 316, Z. 23 ff.) – sei am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeigefahren, als letzteres ihn überrascht und ihm plötzlich den Weg abgeschnitten habe. Er habe gebremst, den Aufprall aber nicht verhindern können. Er sei ausgestiegen und zum Beschuldigten und der Frau gegangen. Die Frau habe geweint und gesagt, dass er viel Gepäck dabei und deshalb die Strasse nicht gesehen habe, worauf er ihr die Airbags gezeigt und gesagt habe, dass er nichts im Auto habe (missverständlich formuliert auf pag. 312 Z. 18 ff.