Er sei sich unsicher, er habe sich auf das vor ihm fahrende Fahrzeug konzentriert. Er könne [darum] nicht genau sagen, ob sich der graue VW Golf bewegt habe oder ob dieser stillgestanden habe. Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. November 2023 (pag. 312 ff.) erklärte der Zivilkläger erneut, dass er einem Fahrzeug gefolgt sei und auf der linken Seite das Fahrzeug des Beschuldigten erblickt habe. Das Fahrzeug vor ihm – ein schwarzer Personenwagen, welcher ca. 15- 20 Meter vor ihm verkehrt habe (pag.