487, Z. 4 ff.). Der Beschuldigte gab schliesslich zu Protokoll, wenn er nur zwei und nicht vier Jahre (recte: drei Jahre [vgl. E. I.1. hiervor]) Probezeit erhalten hätte, so hätte er dies fair gefunden (pag. 487, Z. 22 ff.). Er bejahte auf Frage, dass er die Verurteilung diesfalls fair gefunden hätte (pag. 487, Z. 27). Er finde auch die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung stossend (pag. 487, Z. 44). Danach gefragt, ob er eine Busse akzeptiert hätte, führte der Beschuldigte aus, dass