484, Z. 27 ff.). Auf Vorhalt, dass man bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h für die Strecke von rund 200 Metern etwa neun Sekunden benötige und selbst wenn der Zivilkläger 160 km/h gefahren wäre, hätte dieser hierfür viereinhalb Sekunden benötigt, sagte der Beschuldigte erneut, er und seine Exfreundin hätten etliche Male auf beide Seiten geschaut. Wenn er etwas erkannt hätte, so wäre er nicht rausgefahren (pag. 484, Z. 42 f.). Die Hilfe der Exfreundin sei «eigentlich nicht» notwendig gewesen, aber sie habe das auch gemacht (pag. 485, Z. 4 ff.).