484, Z. 7 f.). Auf Frage des Vorsitzenden, ob er den Zivilkläger nicht auch locker hätte sehen können, antwortete der Beschuldigte, die Strasse sei frei gewesen, ansonsten er nicht rausgefahren wäre (pag. 484, Z. 10 ff.). Er habe das Auto des Zivilklägers erst gesehen, als es «tätscht het» (pag. 484, Z. 15). Auf Vorhalt der Ausdrucke von Google Street View sowie der Distanzmessung über das Geoportal des Bundes bejahte der Beschuldigte die Frage, dass er den Zivilkläger hätten sehen sollen, wenn er dort gewesen wäre. Er führte sogleich aus, dass er diesfalls nicht rausgefahren wäre (pag. 484, Z. 27 ff.).