483, Z. 32 ff.). Auf Frage des Vorsitzenden führte der Beschuldigte aus, als er losgefahren sei, sei dies im Schritttempo gewesen (pag. 483, Z. 45), so wie man bei einer Wendung fahre. Er sei die Strasse schon unzählige Male gefahren und wenn man auf die Kuppe komme, hätte man ihn wenden sehen sollen und bremsen können (pag. 484, Z. 2 ff.). Auch der Zivilkläger hätte ihn sehen müssen, wenn er nicht abgelenkt gewesen und nicht schneller als 80 km/h gefahren sei. Er hätte ihn locker sehen und bremsen können (pag. 484, Z. 7 f.).