Die Strassen- und Lichtverhältnisse im Zeitpunkt der Kollision seien optimal und die Sicht auf die Lyssstrasse sei gut gewesen (pag. 321, Z. 11 ff.). Es habe nur wenig Verkehr gehabt, wobei der Beschuldigte auf Nachfrage angab, keine anderen Fahrzeuge wahrgenommen zu haben, insbesondere keines, welches direkt vor dem Zivilkläger gefahren sei (pag. 321, Z. 18 ff.). Den Personenwagen des Zivilklägers habe er erst im Zeitpunkt des Aufpralls wahrgenommen (pag. 321, Z. 27). Dass er den Zivilkläger nicht habe kommen sehen, könne er sich nur damit erklären, dass der Zivilkläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, auf das Mobiltelefon geschaut, oder Radio gehört habe.