Dabei hätten weder er noch seine Freundin den Zivilkläger kommen sehen. Weiter gab der Beschuldigte an, dass der Zivilkläger ihn hätte sehen müssen. Er kenne die Strecke und man sehe es gut (pag. 13, Z. 34 ff.). Er und seine Freundin hätten die Vermutung, dass der Zivilkläger zu schnell gefahren oder abgelenkt gewesen sei (pag. 13, Z. 42 f.). Die kurze Bremsspur des Zivilklägers deute ebenfalls darauf hin (pag. 13, Z. 58 f.). Entgegen den Ausführungen des Zivilklägers sei direkt vor diesem kein weiteres Fahrzeug gefahren, das könne auch seine Freundin bestätigen (pag. 13, Z. 53 f.).