Das Ereignis vom 7. November 2022, bei welchem der Zivilkläger ohne Grund gebremst habe, stelle sodann keinen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne dar und könne deshalb auch nicht zur Begründung der adäquaten Kausalität herangezogen werden. Zudem sei festzuhalten, dass sich der Zivilkläger – soweit seine somatischen Beschwerden betreffend – seit dem 4. Dezember 2022 nicht mehr in Behandlung befinde und auch keine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden sei. Mit dem MRI vom 20. Dezember 2022 habe jede organische Ursache für dessen Schwindel und Kopfschmerzen ausgeschlossen werden können.