Eine Verletzung an den Zähnen sei im Übrigen bei der Erstuntersuchung nicht erwähnt worden (pag. 154). Damit müsse die adäquate Kausalität der zwischen den psychischen Beschwerden des Zivilklägers, die ihn ihm September 2022 zu einem Arztbesuch veranlasst hätten, und dem Unfall vom 29. April 2022 verneint werden (pag. 155). Das Ereignis vom 7. November 2022, bei welchem der Zivilkläger ohne Grund gebremst habe, stelle sodann keinen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne dar und könne deshalb auch nicht zur Begründung der adäquaten Kausalität herangezogen werden.