154) und die Behandlung lediglich in einer Medikation sowie einer Physiotherapie bis Januar 2023 bestanden habe (pag. 155). In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass der «Totalschaden» des Autos des Zivilklägers keine Rückschlüsse auf die bei einer Kollision mit 50-70 km/h – diese Geschwindigkeitsangabe stammte offenbar vom Zivilkläger selbst – wirkenden Kräfte zulasse. Eine Verletzung an den Zähnen sei im Übrigen bei der Erstuntersuchung nicht erwähnt worden (pag.