148). In ihrem Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 kam die SUVA zum Schluss, es habe sich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung um einen mittelschweren Unfall gehandelt (pag. 153), zumal die Kopf- und Rückenschmerzen als «bénigne» eingestuft werden müssten (pag. 154) und die Behandlung lediglich in einer Medikation sowie einer Physiotherapie bis Januar 2023 bestanden habe (pag.