Bei beiden Fahrzeuglenkern sei die Atemalkoholprobe negativ ausgefallen. Es sei die Unfallendposition der beiden Unfallfahrzeuge ausgemessen und eine Fotodokumentation erstellt worden. Der Beschuldigte und der Zivilkläger seien vor Ort nach Belehrung gemäss Berner Belehrungskarte (BBK) einvernommen worden. Anschliessend sei der Zivilkläger zur Kontrolle ins Spitalzentrum Biel geführt worden.