Seitens des Beschuldigten wird jedoch bestritten, dass er den Personenwagen des Zivilklägers bei genügender Aufmerksamkeit hätte sehen können. Er habe die Strasse vor dem Wiedereinbiegen mehrfach kontrolliert und den Personenwagen des Zivilklägers nicht gesehen, sondern erst beim Aufprall wahrgenommen. Daraus lasse sich schliessen, dass der Zivilkläger mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs oder abgelenkt gewesen sei.